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Brände in Gebäuden können dazu führen, dass der baulich vorgegebene erste Rettungsweg unpassierbar wird. Bei Brandeinsätzen müssen die Feuerwehren leider oft feststellen, dass Treppenräume durch Brände in Gebäuden verrauchen und somit Menschen unter Umständen auf eine Rettung durch die Feuerwehr angewiesen sind. Deshalb sind je Nutzungsein-heit mit Aufenthaltsräumen zwei voneinander unabhängige Rettungswege erforderlich
 
Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über dem Fußboden angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1,20 m von der Traufkante entfernt sein; von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder für die Feuerwehr bemerkbar machen können.
Umwehrungen (Geländer) zur Sicherung von Rettungsflächen müssen folgende Mindesthöhen haben:
 
Absturzhöhe
Von 1,00 – 12,00 m   = 0,90m
 
  
Absturzhöhe
Von mehr als 12,00 m = 1,10m
 
Der erste Rettungsweg muß in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein.
 

 

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